2.2. Der Kläger führt weiter aus, "die Täterschaft" sei mit ihren Mitteln imstande, kabellos Gehirnströme in Gebäuden, in Fahrzeugen und im Freien zu messen. Davon würden Gedanken und Bilder, die man sich gedanklich vorstelle, abgeleitet. Gedanken würden digital als Text erfasst und Bilder würden digital erfasst und dargestellt. Es handle sich um eine Art von audiovisueller Gedankenscannung. Weiter könnten solche Texte (z.B. auch Passwörter, Zahlencodes oder einfach alle Gedanken) mittels Audio-Signal direkt an einen Schall-Ultraschall Sender gezielt und bei Bedarf konzentriert mit Impulsen verbreitet und durch vorhandene Geräusche verstärkt werden.