2. 2.1. Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, der Streitwert überschreite den maximalen Betrag von Fr. 30'000.00. Daher sei "ein Schlichtungsverfahren in Frage gestellt" und "die Taten mit versteckten Geräten in Gebäuden, in Fahrzeugen oder im Freien [seien] sehr hinterlistig".