unter den Katalog der Ausnahmen von Art. 198 f. ZPO, bei denen der gemäss Art. 197 ZPO dem Entscheidverfahren vorausgehende Schlichtungsversuch entfalle. Vorliegend sei also vor dem Gerichtsprozess zwingend eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen und dabei eine Klagebewilligung zu erwirken. Eine solche sei vom Kläger jedoch nicht eingereicht worden und aus den Akten sei deren Vorhandensein auch nicht ersichtlich. Weil die eine Prozessvoraussetzung darstellende Klagebewilligung nicht vorliege, sei gemäss Art. 59 ZPO auf die Klage vom 5. November 2021 nicht einzutreten.