Unter dem Titel "Rechtsbegehren Schadenersatzforderungen" nannte der Kläger unter den Ziffern 5a bis 5u jeweils "Entschädigung aufgrund" verschiedenster kurz genannter Sachverhalte. Unter dem Titel "Streitwert" wurde insbesondere ausgeführt: "Aufgrund der Punkte 5a bis und mit 5u wie im obigen Rechtsbegehren definiert, eine angemessene Schadenersatzleistung nach Ermessen und Bestimmung des Richters." 2. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 erkannte das Präsidium des Zivilgerichts Muri: " 1. Auf die Klage vom 5. November 2021 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.