Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.1 (VZ.2021.21) Art. 4 Entscheid vom 25. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Schadenersatz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 6. November 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Muri eine "Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO, Art. 684 ZGB und weitere Artikel" ein. Unter den Ziffern 3.1 bis 3.51 wurden als "Be- klagte Parteien" verschiedene Personen, darunter auch "Unbekannte" und "Weitere Personen", aufgeführt. Unter dem Titel "Rechtsbegehren Scha- denersatzforderungen" nannte der Kläger unter den Ziffern 5a bis 5u je- weils "Entschädigung aufgrund" verschiedenster kurz genannter Sachver- halte. Unter dem Titel "Streitwert" wurde insbesondere ausgeführt: "Auf- grund der Punkte 5a bis und mit 5u wie im obigen Rechtsbegehren defi- niert, eine angemessene Schadenersatzleistung nach Ermessen und Be- stimmung des Richters." 2. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2021 erkannte das Präsidium des Zivilge- richts Muri: " 1. Auf die Klage vom 5. November 2021 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet." 3. Der Kläger reichte mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 (Postaufgabe am 31. Dezember 2021) fristgerecht Berufung gegen den ihm am 18. Dezem- ber 2021 zugestellten Entscheid ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zur Begründung des angefochtenen Entscheids wurde zutreffend ausge- führt, dem Prozess vor Bezirksgericht habe gemäss Art. 197 ZPO ein Schlichtungsversuch bei der Schlichtungsbehörde vorauszugehen. Bei feh- lender Einigung werde der klagenden Partei eine Klagebewilligung ausge- stellt, welche sie mit der Klageschrift beim Gericht einzureichen habe, so- fern nicht eine der in Art. 198 f. ZPO genannten Ausnahmen gegeben sei. Der Kläger mache Schadenersatzforderungen im vereinfachten Verfahren geltend. Weder die Verfahrensart, noch der Inhalt der Klage falle vorliegend -3- unter den Katalog der Ausnahmen von Art. 198 f. ZPO, bei denen der ge- mäss Art. 197 ZPO dem Entscheidverfahren vorausgehende Schlichtungs- versuch entfalle. Vorliegend sei also vor dem Gerichtsprozess zwingend eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen und dabei eine Klagebewilli- gung zu erwirken. Eine solche sei vom Kläger jedoch nicht eingereicht wor- den und aus den Akten sei deren Vorhandensein auch nicht ersichtlich. Weil die eine Prozessvoraussetzung darstellende Klagebewilligung nicht vorliege, sei gemäss Art. 59 ZPO auf die Klage vom 5. November 2021 nicht einzutreten. 2. 2.1. Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, der Streitwert überschreite den maximalen Betrag von Fr. 30'000.00. Daher sei "ein Schlichtungsver- fahren in Frage gestellt" und "die Taten mit versteckten Geräten in Gebäu- den, in Fahrzeugen oder im Freien [seien] sehr hinterlistig". Der Kläger bezieht sich mit diesen Ausführungen möglicherweise auf Art. 243 Abs. 1 ZPO, wonach das vereinfachte Verfahren für vermögens- rechtliche Streitigkeiten bis zum einem Streitwert von Fr. 30'000.00 gilt. Selbst wenn die Klage des Klägers entgegen der von ihm in seiner Klage verwendeten Bezeichnung ("Klage im vereinfachten Verfahren") wegen ei- nes höheren Streitwerts im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu behandeln wäre, änderte diese nichts daran, dass dem Verfahren ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hätte. 2.2. Der Kläger führt weiter aus, "die Täterschaft" sei mit ihren Mitteln imstande, kabellos Gehirnströme in Gebäuden, in Fahrzeugen und im Freien zu mes- sen. Davon würden Gedanken und Bilder, die man sich gedanklich vor- stelle, abgeleitet. Gedanken würden digital als Text erfasst und Bilder wür- den digital erfasst und dargestellt. Es handle sich um eine Art von audiovi- sueller Gedankenscannung. Weiter könnten solche Texte (z.B. auch Pass- wörter, Zahlencodes oder einfach alle Gedanken) mittels Audio-Signal di- rekt an einen Schall-Ultraschall Sender gezielt und bei Bedarf konzentriert mit Impulsen verbreitet und durch vorhandene Geräusche verstärkt wer- den. Digitale visualisierte Bilder könnten von der Täterschaft auf Bildschir- men dargestellt oder textförmig über Mikrophone mittels Audio-Signal ver- breitet werden. Draussen und in Gebäuden sei ein unangenehmes unge- wöhnliches, z.T. starkes störendes Brummen und oder ein Summen wahr- nehmbar. Mit Schall- und Lautstärkemess-Apps könnten die Frequenzen und Lautstärken gemessen werden. Diese unter dem Titel "Ausnahmekatalog nach Art. 198 f. ZPO" stehenden Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass die eine Prozess -4- voraussetzung für den von Kläger angestrebten Schadenersatzprozess bil- dende Schlichtung nicht durchgeführt wurde. 2.3. Soweit der Kläger in der Berufung auf Strafanzeigen verweist und die Durchführung einer gründlichen Untersuchung durch die Kriminalpolizei verlangt, ist er auf die Strafbehörden und die Erstattung einer allfälligen Strafanzeige bei den zuständigen Strafbehörden zu verweisen. 2.4. Im Entscheid der Vorinstanz liegt weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Ar. 310 ZPO). Die Be- rufung des Beklagten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 200.00 festzusetzenden (§ 7, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 VKD) Gerichtskosten dem Kläger aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. -5- 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella