4.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr und die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Friedensrichters Kreis XIII vom 1. Februar 2022 aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.