4. 4.1. Im Rechtsmittelverfahren ist in der Regel über die Prozesskosten grundsätzlich nach dem der Kostenverlegung zugrundeliegenden Prinzip des Obsiegens und Unterliegens bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), zu entscheiden. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen. 4.2. 4.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für dieses Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 400.00 festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1bis VKD).