3.4. An diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ändert nichts, dass der Beklagte in der Beschwerde nicht sämtliche der soeben erörterten Punkte in Form von Rügen oder Einwendungen (ausdrücklich) vorgebracht hat. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ist folglich - gleich wie das Bundesgericht - weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und sie kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4).