tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die (vollumfängliche oder teilweise) Gutheissung oder Abweisung der Klage anführt, oder aber, falls sie dazu nicht in der Lage sein sollte, den Entscheid abzulehnen und entweder den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten oder der Klägerin die Klagebewilligung auszustellen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.