Sie hat bezüglich der Streitsache der Parteien weder zur Beweiswürdigung noch zur Rechtslage materielle Erwägungen angestellt. Aus den Ausführungen geht insbesondere nicht hervor, aus welchen Teilforderungen sich der der Klägerin zugesprochene Totalbetrag zusammensetzt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Beklagte die einzelnen zugesprochenen Teilbeträge der Klägerin schuldet, weshalb die Klage bezüglich des Restbetrags abgewiesen wurde und weshalb der Rechtsvorschlag des Beklagten in welchem Umfang zu beseitigen ist oder nicht. Die Vorinstanz führte in der Entscheidbegründung lediglich aus, die "Bezahlung der Schuld" sei "nach Eingang der Betreibung bezahlt" worden