Die Vorinstanz hat ausserdem ihren Entscheid in der Sache nicht rechtsgenügend begründet, so dass im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden kann, ob sie das Recht richtig angewendet und den Sachverhalt richtig festgestellt hat. Sie hat bezüglich der Streitsache der Parteien weder zur Beweiswürdigung noch zur Rechtslage materielle Erwägungen angestellt.