Über die Beseitigung des vom Beklagten erhobenen Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. hat die Vorinstanz trotz des entsprechenden Antrags der Klägerin (Schlichtungsgesuch S. 2) überhaupt nicht entschieden. Nachdem sie der Klägerin mutmasslich unter anderem in Betreibung gesetzte Zinsen vom 1. Januar bis 22. Juni 2021 im Betrag von Fr. 34.80 zugesprochen hat, für welche die Betreibung grundsätzlich -7- ebenso fortgesetzt werden könnte wie für die Betreibungskosten (Art. 68 SchKG), kann auch nicht von einer impliziten Abweisung dieses Antrags ausgegangen werden.