Wie es sich mit der zweiten Voraussetzung für die Entscheidkompetenz der Vorinstanz gemäss Art. 212 ZPO - Antrag auf einen Entscheid in der Sache - verhält, braucht hier jedoch nicht abschliessend erörtert zu werden, da der angefochtene Entscheid aus anderen Gründen aufzuheben ist, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird.