3.1.2. Die Klägerin hat in ihrem Schlichtungsgesuch vom 22. Dezember 2021 - soweit aus den Akten ersichtlich - keinen Antrag auf Entscheid des Friedensrichters gestellt. Dass sie an der Schlichtungsverhandlung vom 1. Februar 2022 einen solchen Antrag gestellt hat, ist einzig aus dem Erlass des angefochtenen Entscheids zu schliessen, da die Vorinstanz kein Protokoll geführt hat, obwohl sie im Entscheidverfahren gemäss Art. 212 ZPO als echte erste Entscheidinstanz amtet und daher zur Protokollführung verpflichtet ist (Art. 235 ZPO; INFANGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 212 ZPO). Wie es sich mit der zweiten Voraussetzung für die Entscheidkompetenz der Vorinstanz gemäss Art.