212 ZPO). In einer schriftlichen Begründung (vgl. Art. 239 ZPO) hat die Schlichtungsbehörde daher den ihrem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung darzulegen, da sich erst aus der Begründung -6- ergibt, ob die Behörde die Parteien tatsächlich gehört und ihre Vorbringen geprüft hat (INFANGER, a.a.O., N. 13c zu Art. 212 ZPO). 3. 3.1. 3.1.1. Die Klägerin klagte eine Forderung von Fr. 226.40 ein. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von nicht mehr als Fr. 2'000.00, so dass die eine Voraussetzung für die Entscheidkompetenz der Vorinstanz gemäss Art. 212 ZPO erfüllt war.