2.3. Grundsätzlich kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 unabhängig von der betroffenen Rechtsmaterie entscheiden. Die Entscheidkompetenz ist jedoch nur für Fälle gedacht, die am Schlichtungstermin ohne weiteres spruchreif sind oder ohne viel Aufwand zur Spruchreife gebracht werden können. Aufwendige Beweisverfahren sowie Verhandlungen über mehrere Termine gehören nicht vor die Schlichtungsbehörde, da das Entscheidverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll und entsprechend grundsätzlich mündlich ist (Art. 212 Abs. 2 ZPO; INFANGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 212 ZPO; JÖRG HONEGGER, in: