2.5. Am 4. Februar 2022 verfasste der Friedensrichter Kreis XIII die Entscheidbegründung, welche dem Beklagten am 7. Februar 2022 zugestellt wurde. 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 2. März 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " - Der Entscheid vom 1. Februar 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. - Der Kläger sei zu verpflichten, die Zahlung vom 23.06.2021 über Fr. 1'489.05 dem Betreibungsamt R. zu melden. - Der Beklagte sei für die Umtriebe zu entschädigen. - Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."