2.3. Der Friedensrichter Kreis XIII erkannte mit Entscheid vom 1. Februar 2022: " 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 208.00 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 zu ersetzen. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO)." -3- 2.4. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 verlangte der Beklagte die schriftliche Begründung des gleichentags gefällten und im Dispositiv eröffneten Entscheids.