2. 2.1. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt Kreis XIII ein Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO ein, mit welchem sie beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 226.40 ("Betreibungskosten I [falsche Anschrift]" Fr. 18.30, "Betreibungskosten 2 Q." Fr. 73.30, "Rechnung 20635 Zinsen vom 01.01.21 bis 22.06.21" Fr. 34.80 und "erneute Umtriebe" Fr. 100.00) zu bezahlen. Ausserdem ersuchte sie um Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q., unter Kostenfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. An der Schlichtungsverhandlung vom 1. Februar 2022 konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden.