1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 15. Juni 2021 für eine Forderung von Fr. 1'469.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2021. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Rechnung 20635 vom 25.11.2020". 1.2. Gegen diesen ihm am 22. Juni 2021 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte am 2. Juli 2021 (Eingang) beim Betreibungsamt Q. Rechtsvorschlag mit der Bemerkung "Bereits bezahlt".