Obergericht Zivilgericht, Einzelrichter ZVE.2022.19 (2021-034-1056) Art. 38 Entscheid vom 22. April 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Einzelrichter Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Forderung / Betreibungskosten -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q. vom 15. Juni 2021 für eine Forderung von Fr. 1'469.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2021. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Da- tum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Rechnung 20635 vom 25.11.2020". 1.2. Gegen diesen ihm am 22. Juni 2021 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte am 2. Juli 2021 (Eingang) beim Betreibungsamt Q. Rechtsvor- schlag mit der Bemerkung "Bereits bezahlt". 2. 2.1. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 reichte die Klägerin beim Friedens- richteramt Kreis XIII ein Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO ein, mit welchem sie beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 226.40 ("Betreibungskosten I [falsche Anschrift]" Fr. 18.30, "Betreibungskosten 2 Q." Fr. 73.30, "Rechnung 20635 Zinsen vom 01.01.21 bis 22.06.21" Fr. 34.80 und "erneute Umtriebe" Fr. 100.00) zu bezahlen. Ausserdem er- suchte sie um Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q., unter Kostenfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. An der Schlichtungsverhandlung vom 1. Februar 2022 konnte keine Eini- gung zwischen den Parteien erzielt werden. 2.3. Der Friedensrichter Kreis XIII erkannte mit Entscheid vom 1. Februar 2022: " 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 208.00 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 zu ersetzen. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO)." -3- 2.4. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 verlangte der Beklagte die schriftliche Begründung des gleichentags gefällten und im Dispositiv eröffneten Ent- scheids. 2.5. Am 4. Februar 2022 verfasste der Friedensrichter Kreis XIII die Entscheid- begründung, welche dem Beklagten am 7. Februar 2022 zugestellt wurde. 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 2. März 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " - Der Entscheid vom 1. Februar 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. - Der Kläger sei zu verpflichten, die Zahlung vom 23.06.2021 über Fr. 1'489.05 dem Betreibungsamt R. zu melden. - Der Beklagte sei für die Umtriebe zu entschädigen. - Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 3.2. Die Klägerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 um Ab- weisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung in der Höhe von Fr. 226.40. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden gemäss Art. 212 ZPO ist der Einzelrichter am Ober- gericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 1.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des -4- Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzli- chen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstin- stanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei ei- nen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Antrag der klagenden Partei ist an keine Form gebunden. Er kann im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung gestellt werden. Ist er gestellt worden, ist er im Protokoll aufzunehmen. Ohne einen solchen Antrag darf die Schlichtungsbehörde nicht entscheiden, sondern hat ent- weder die Klagebewilligung auszustellen oder einen Urteilsvorschlag zu un- terbreiten. Andererseits steht es in ihrem freien Ermessen, ob sie ein Ent- scheidverfahren eröffnen und entscheiden will, wenn ihr ein Antrag vorliegt, da Art. 212 Abs. 1 ZPO bloss eine Kann-Vorschrift enthält (DOMINIK INFAN- GER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 212 N. 2 ff zu Art. 212 ZPO). Sie kann daher trotz Vorliegens eines Antrags der klagenden Partei auf einen Entscheid einen Urteilsvor- schlag unterbreiten oder die Klagebewilligung ausstellen (INFANGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 212 ZPO; URS GLOOR/BARBARA UMBRICHT LUKAS, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 5a zu Art. 212 ZPO). 2.3. Grundsätzlich kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitig- keiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 unabhängig von der be- troffenen Rechtsmaterie entscheiden. Die Entscheidkompetenz ist jedoch nur für Fälle gedacht, die am Schlichtungstermin ohne weiteres spruchreif sind oder ohne viel Aufwand zur Spruchreife gebracht werden können. Auf- wendige Beweisverfahren sowie Verhandlungen über mehrere Termine ge- hören nicht vor die Schlichtungsbehörde, da das Entscheidverfahren ein- fach, rasch und kostengünstig sein soll und entsprechend grundsätzlich mündlich ist (Art. 212 Abs. 2 ZPO; INFANGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 212 ZPO; JÖRG HONEGGER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- -5- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 212 ZPO). Ist die Streitigkeit in tatsäch- licher und/oder rechtlicher Hinsicht illiquid, muss die Schlichtungsbehörde den Entscheid ablehnen. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhält- nisse so kompliziert sind, dass sie nicht an einem Termin geklärt werden können, das Beweisverfahren zu umfangreich ist, die Beweise nicht sofort abgenommen werden können, die Beweiswürdigung zu aufwendig ist oder die rechtlichen Fragen zu kompliziert sind. Die Schlichtungsbehörde soll nur in einfachen Fällen entscheiden und im Zweifelsfall nicht entscheiden (INFANGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 212 ZPO; GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 3 zu Art. 212 ZPO; HONEGGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 212 ZPO). 2.4. Gibt die Schlichtungsbehörde dem Antrag auf Entscheidung statt, ist das Schlichtungsverfahren, das dem Entscheidverfahren stets vorauszugehen hat (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 4 zu Art. 212 ZPO), formell zu schliessen, der Schluss des Schlichtungsverfahrens im Protokoll festzuhal- ten und das Entscheidverfahren formell zu eröffnen. Über den Wechsel vom informellen zum formellen Teil sind die Parteien zu informieren. Ver- säumt es die Schlichtungsbehörde, den informellen und den formellen Teil sauber voneinander zu trennen, gerät sie in Konflikt mit ihrer Doppelrolle als Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz. Mit der Eröffnung des Ent- scheidverfahrens wandelt sich die Schlichtungsbehörde zur ersten gericht- lichen Instanz (INFANGER, a.a.O., Art. 212 N. 13 ff.; HONEGGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 212 ZPO). Obwohl das Verfahren mündlich ist (Art. 212 Abs. 2 ZPO), handelt es sich um ein vollwertiges Erkenntnisverfahren, das grundsätzlich nach den zivil- prozessualen Regeln durchzuführen ist (INFANGER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 212 ZPO; GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZPO; HO- NEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZPO). Im vorgängigen Schlichtungsver- fahren durften die Aussagen der Parteien nicht protokolliert werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Diese dürfen aber im Hinblick auf eine allfällige Ent- scheidbegründung verwendet werden (Art. 205 Abs. 2 ZPO). Da die Schlichtungsbehörde im Entscheidverfahren als echte erste Entscheidin- stanz amtet, sind die Parteiaussagen und Anträge der Parteien im Ent- scheidverfahren wegen der Anfechtbarkeit des durch die Schlichtungsbe- hörde getroffenen Entscheids nach Massgabe von Art. 235 ZPO zu proto- kollieren (INFANGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 212 ZPO; HONEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZPO). Die Schlichtungsbehörde darf sodann in Ausübung der Entscheidkompetenz keinen Billigkeitsentscheid treffen, sondern muss ih- ren Entscheid auf rein rechtliche Überlegungen stützen (HONEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZPO; INFANGER, a.a.O., N. 13c zu Art. 212 ZPO). In einer schriftlichen Begründung (vgl. Art. 239 ZPO) hat die Schlichtungs- behörde daher den ihrem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung darzulegen, da sich erst aus der Begründung -6- ergibt, ob die Behörde die Parteien tatsächlich gehört und ihre Vorbringen geprüft hat (INFANGER, a.a.O., N. 13c zu Art. 212 ZPO). 3. 3.1. 3.1.1. Die Klägerin klagte eine Forderung von Fr. 226.40 ein. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von nicht mehr als Fr. 2'000.00, so dass die eine Voraussetzung für die Entscheidkompe- tenz der Vorinstanz gemäss Art. 212 ZPO erfüllt war. 3.1.2. Die Klägerin hat in ihrem Schlichtungsgesuch vom 22. Dezember 2021 - soweit aus den Akten ersichtlich - keinen Antrag auf Entscheid des Frie- densrichters gestellt. Dass sie an der Schlichtungsverhandlung vom 1. Fe- bruar 2022 einen solchen Antrag gestellt hat, ist einzig aus dem Erlass des angefochtenen Entscheids zu schliessen, da die Vorinstanz kein Protokoll geführt hat, obwohl sie im Entscheidverfahren gemäss Art. 212 ZPO als echte erste Entscheidinstanz amtet und daher zur Protokollführung ver- pflichtet ist (Art. 235 ZPO; INFANGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 212 ZPO). Wie es sich mit der zweiten Voraussetzung für die Entscheidkompetenz der Vor- instanz gemäss Art. 212 ZPO - Antrag auf einen Entscheid in der Sache - verhält, braucht hier jedoch nicht abschliessend erörtert zu werden, da der angefochtene Entscheid aus anderen Gründen aufzuheben ist, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird. 3.2. Die Vorinstanz hat - wie dargelegt - kein Protokoll der Schlichtungsverhand- lung vom 1. Februar 2022 geführt, so dass nicht festgestellt werden kann, ob sie das Schlichtungsverfahren formell geschlossen und das Entscheid- verfahren formell eröffnet hat. Mangels Protokollierung des Entscheidver- fahrens kann auch nicht beurteilt werden, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche die Parteien im Beschwerdeverfahren vorge- bracht haben, neu und damit unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus den Akten geht ebenso wenig hervor, ob Beweisanträge der Parteien vor- lagen und dass die Parteien zum Beweisergebnis von der Vorinstanz an- gehört wurden. Ferner ist unklar, ob die Vorinstanz dem Beklagten Gele- genheit gab, zum Antrag auf Entscheid des Friedensrichters sowie - über- haupt - zu den klägerischen Begehren Stellung zu nehmen. Über die Beseitigung des vom Beklagten erhobenen Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. hat die Vorinstanz trotz des entsprechenden Antrags der Klägerin (Schlichtungsgesuch S. 2) überhaupt nicht entschieden. Nachdem sie der Klägerin mutmasslich unter anderem in Betreibung gesetzte Zinsen vom 1. Januar bis 22. Juni 2021 im Betrag von Fr. 34.80 zugesprochen hat, für welche die Betreibung grundsätzlich -7- ebenso fortgesetzt werden könnte wie für die Betreibungskosten (Art. 68 SchKG), kann auch nicht von einer impliziten Abweisung dieses Antrags ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat ausserdem ihren Entscheid in der Sache nicht rechts- genügend begründet, so dass im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt wer- den kann, ob sie das Recht richtig angewendet und den Sachverhalt richtig festgestellt hat. Sie hat bezüglich der Streitsache der Parteien weder zur Beweiswürdigung noch zur Rechtslage materielle Erwägungen angestellt. Aus den Ausführungen geht insbesondere nicht hervor, aus welchen Teil- forderungen sich der der Klägerin zugesprochene Totalbetrag zusammen- setzt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Beklagte die einzelnen zugesprochenen Teilbeträge der Klägerin schuldet, weshalb die Klage bezüglich des Restbetrags abgewiesen wurde und weshalb der Rechtsvorschlag des Beklagten in welchem Umfang zu beseitigen ist oder nicht. Die Vorinstanz führte in der Entscheidbegründung lediglich aus, die "Bezahlung der Schuld" sei "nach Eingang der Betreibung bezahlt" worden und habe sich nicht mit der Betreibung gekreuzt, die "Forderung nach dem Namen des Adressgebers der privaten Adresse des Beklagten" tue nichts zur Sache und werde als "Nötigung des Klägers" gesehen, für die Kosten- verursachung in dieser Streitsache sei der Beklagte allein verantwortlich, und beim Besuch des Betreibungsamts R. sei die Vorinstanz in ihrem Urteil bestärkt worden, der Beklagte habe "die Betreibung am 22. Juni 2021 er- halten" und sage zu Recht, dass es nicht seine Unterschrift sei, denn es sei die Unterschrift des Betreibungsamts, welche den Erhalt der Betreibung bezeuge. Das ist indes keine Begründung, die den gesetzlichen Anforde- rungen genügt. Hinzu kommt die eingeschränkte Kognition der Beschwerdeinstanz im Be- schwerdeverfahren. Aufgrund der Beschränkung auf die Rüge der offen- sichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist die Kognition des Einzelrichters des Obergerichts bei der Beschwerde, die gemäss Art. 319 ff. ZPO ein unvollkommenes Rechtsmittel darstellt, in tatsächlicher Hinsicht auf eine Willkürprüfung beschränkt bzw. reduziert (FREIBURGHAUS/AF- HELDT, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Da zwischen den Parteien gemäss der Beschwerde nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatfragen umstrit- ten sind, steht der Beschwerdeinstanz nicht dieselbe Kognition zu wie der Vorinstanz. 3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Februar 2022 aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese hat entweder unter Einhaltung der Protokollierungspflicht im Entscheidverfahren einen neuen Entscheid zu fällen, in welchem sie die -8- tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die (vollumfängliche oder teil- weise) Gutheissung oder Abweisung der Klage anführt, oder aber, falls sie dazu nicht in der Lage sein sollte, den Entscheid abzulehnen und entweder den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten oder der Klägerin die Klagebewilligung auszustellen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. 3.4. An diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ändert nichts, dass der Beklagte in der Beschwerde nicht sämtliche der soeben erörterten Punkte in Form von Rügen oder Einwendungen (ausdrücklich) vorgebracht hat. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ist folglich - gleich wie das Bundesgericht - weder an die in der Be- schwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und sie kann eine Beschwerde mit ei- ner von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung ab- weisen (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4). 4. 4.1. Im Rechtsmittelverfahren ist in der Regel über die Prozesskosten grund- sätzlich nach dem der Kostenverlegung zugrundeliegenden Prinzip des Obsiegens und Unterliegens bzw. nach dem Ausgang des Verfahrens, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), zu entscheiden. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückweisungsentscheid die Verteilung der Pro- zesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen. 4.2. 4.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für dieses Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 400.00 festzusetzen (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1bis VKD). 4.2.2. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens, wonach die Sa- che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist, rechtfertigt es sich, da keine besonderen Gründe für ein Abweichen von Art. 104 Abs. 4 ZPO vorliegen (vgl. DAVID JENNY, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 104 ZPO; PETER REETZ/SARAH HILBER, ebenda, N. 61 zu Art. 318 ZPO), die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens in Anwen- dung dieser Bestimmung auszusetzen. -9- 4.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr und die Parteikosten des Beschwer- deverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Aus- gang des Verfahrens zu verlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Frie- densrichters Kreis XIII vom 1. Februar 2022 aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird mit dem Kosten- vorschuss des Beklagten verrechnet und ist von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. 3. Die Parteikosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden ausgesetzt und sind von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid festzu- legen und nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Zustellung an: die Klägerin den Beklagten die Vorinstanz (samt Akten) 4. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 208.00. 5. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 22. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Einzelrichter: Marbet