Aufgrund dessen resultieren die unterschiedlichen Gleitzeitsaldi Ende Jahr in Klagebeilage 17 von -92.90 Stunden und in Duplikbeilage 22 von -79.52 Stunden (Differenz von 13.38 Stunden). Die Beklagte reichte mit Klageantwortbeilage 14 Arbeitszeiterfassungsblätter ein, welche mit denjenigen in Klagebeilage 17 identisch sind. Sie erklärte in der Duplik nicht, weshalb nun mit Duplikbeilage 22 andere Arbeitszeiterfassungsblätter eingereicht werden. Anlässlich der Hauptbefragung wurde der Parteivertreter der Beklagten, C., gefragt, ob er wisse, welcher Gleitzeitsaldo per Ende 2019 korrekt sei. Er sagte aus, dies nicht zu wissen (act. 174).