5.4. Zunächst ist auf den Umstand einzugehen, dass mit Klagebeilage 17 bzw. Klageantwortbeilage 14 und Duplikbeilage 22 für das Jahr 2019 zwei unterschiedliche Versionen der Arbeitszeiterfassungsblätter eingereicht wurden. Der wesentliche Unterschied dieser beiden Versionen besteht darin, dass Klagebeilage 17 für den 23. und 24. Dezember keine Arbeitszeit ausweist, Duplikbeilage 22 hingegen eine Arbeitszeit von 8.48 und 4.9 Stunden (total 13.38 Stunden) nennt. Aufgrund dessen resultieren die unterschiedlichen Gleitzeitsaldi Ende Jahr in Klagebeilage 17 von -92.90 Stunden und in Duplikbeilage 22 von -79.52 Stunden (Differenz von 13.38 Stunden).