Der Gleitzeitsaldo im Dezember 2019 beziffere sich sodann auf -92.90 Stunden. Mit dem Kläger liessen sich damit gesamthaft 125.42 Stunden nachweisen, welche mit den Minusstunden, die aufgrund der Leistungsart KmB entstanden seien, verrechnet worden seien (218.32 [in der Leistungskategorie KmB erfasste Stunden] – 92.90 [ausgewiesener Gleitzeitsaldo Dezember 2019]). Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Beklagte duplicando noch einmal Stundenrapporte des Jahres 2019 ins Recht habe legen lassen, welche jedoch für den Monat Dezember 2019 andere Kennzahlen hinsichtlich der Gleitzeitstunden, der Istund der Sollzeit auswiesen (vgl. KAB 22).