5.2. Die Vorinstanz erwog, anhand der im Recht liegenden Belege zeige sich, dass es im Hinblick auf die in der Leistungskategorie KmB geleisteten Stunden am Ende des Jahres zu einem Ausgleich auf Null gekommen sei: Dies erhelle zum einen die vom Kläger ins Recht gelegte Klagebeilage 14, in welcher festgehalten worden sei, dass die Leistungsart KmB keine Zeit gutschreibe, sondern zum Jahresende oder bei Austritt die vom Arbeitgeber zu verantwortenden Minusstunden auf Null ausgleiche. Zum anderen lasse sich auch der Besprechungsnotiz vom 17. Juni 2019 gemäss