4.7. Auch der Kläger bestätigte (entgegen der Behauptung in der Beschwerde, S. 6) anlässlich der Befragung, dass es eine Einsatzpflicht gegeben habe. So bejahte er die Frage, dass er innerhalb einer Viertelstunde habe zurückrufen müssen (act. 160). Auf Klagebeilage 14 angesprochen (act. 160) gab er an, dass "es" an der ersten Besprechung vorgelegt worden sei und sie dann gesagt hätten, dass dies offenbar das sei, woran sie sich halten müssten. Dann sei für sie klar gewesen, dass sie nicht ablehnen dürften. Wenn es heisse, "wir müssen", dann sei es ein Muss. Sie hätten nicht mit dem - 11 -