Die Würdigung der Aussagen des Zeugen E. führt zum Schluss, dass die Regel von Klagebeilage 14 betreffend Annahmepflicht offensichtlich gelebt wurde, d.h. dass bei Leistung von KmB-Stunden eine Annahmepflicht bestand, andernfalls keine KmB-Zeit gutgeschrieben wurde. Insbesondere die Aussage, wonach man innerhalb von 15 Minuten habe zurückrufen müssen, ansonsten man diesen Tag nicht auf KmB habe schreiben dürfen, spricht deutlich gegen die Auslegung der Zeugenaussage der Beklagten, wonach die Annahme eines Auftrags bloss für die Generierung von "Arbeitszeit" – also nicht für KmB-Stunden – notwendig gewesen sei, bezieht sich der Zeuge