Auftrags notwendig gewesen sei, um Arbeitszeit zu generieren, nicht aber, dass bei Leistung von KmB-Stunden eine Annahmepflicht bestanden habe. Entgegen der Beklagten hat der Zeuge zudem nicht ausgesagt, dass er keinerlei Konsequenzen zu befürchten gehabt habe, wenn er bei der Leistungsart KmB das Telefon nicht abgenommen habe, sondern sagte er vielmehr aus, dass diesfalls nicht die Leistungsart KmB habe erfasst werden dürfen, sondern die Leistungsart Zeitausgleich (act. 138).