Bei der Beweiswürdigung darf auch das Verhalten der Parteien im Prozess berücksichtigt werden (HASENBÖHLER, a.a.O., N. 16 und N. 19 zu Art. 157 ZPO). -8- 4.4.3. Der Kläger verlangt mit Klage eine Entschädigung für geleistete Überstunden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Folglich ist er für die seinen Anspruch begründenden massgeblichen Tatsachen beweispflichtig.