Gleiches hätten E. und C. bestätigt (Beschwerde S. 4). Auch D. habe nichts Gegenteiliges bezüglich allfälliger Konsequenzen behauptet. Soweit D. und E. ausgesagt hätten, das Telefon habe innert 15 Minuten abgenommen bzw. der Auftrag angenommen werden müssen, um die Zeitkategorie KmB gutgeschrieben zu erhalten bzw. um Arbeitszeit zu generieren, sei dies entgegen der Vorinstanz nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Annahmepflicht bestanden habe, sondern dass die Annahme eines eingehenden Auftrags notwendig gewesen sei, um Arbeitszeit zu generieren (Beschwerde S. 5).