4.3. Mit Beschwerde bringt die Beklagte vor, entgegen der Vorinstanz habe F. die Verbindlichkeit der Klagebeilage 14 nicht bestätigt. Sie habe nicht sagen können, ob diese tatsächlich gegolten habe. Sie habe bestätigt, dass der Rückruf innert 15 Minuten nicht immer funktioniert habe. Dies sei oft vorgekommen. Diesfalls habe die Disposition der Beklagten nach einem anderen Techniker gesucht, ohne einen Vermerk über die Ablehnung eines Einsatzes zu machen. Weder das Nichtabnehmen des Telefons noch das Refüsieren eines Auftrags habe Konsequenzen für den Mitarbeiter gehabt. Gleiches hätten E. und C. bestätigt (Beschwerde S. 4).