Der Kläger vermöge gesamthaft 125.42 Stunden nachzuweisen, welche zu Unrecht mit den Minusstunden verrechnet worden seien, die aufgrund der Leistungsart KmB entstanden seien. Der massgebende Bruttolohn betrage Fr. 33.75, womit unter Berücksichtigung der Sozialabzüge (AHV 5.13 %, ALV 1.10 %, Krankentaggeld 0.35 %) ein entschädigungspflichtiger Nettobetrag von Fr. 4'944.50 entstehe (1.25 x Fr. 33.75 x 125.42 Überstunden, abzüglich Sozialabzüge; angefochtener Entscheid E. 5.4.2).