Diese falsche Verbuchung und Verrechnung der als Arbeitszeit zu qualifizierenden Zeitkategorie habe dazu geführt, dass eine ordnungsgemässe Kompensation der Gleitzeitstunden verunmöglicht worden sei, womit ein entschädigungspflichtiger Anspruch auf Überstunden entstanden sei (angefochtener Entscheid E. 5.3.3). Gerechtfertigt sei ein Entschädigungsfaktor von 1.25 des Normallohnes (angefochtener Entscheid E. 5.4.2). Der Kläger vermöge gesamthaft 125.42 Stunden nachzuweisen, welche zu Unrecht mit den Minusstunden verrechnet worden seien, die aufgrund der Leistungsart KmB entstanden seien.