3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger habe seine Arbeitskraft stets ernsthaft und hinreichend anerboten – insbesondere auch was [...] anbelange –, jedoch aufgrund der schwankenden Arbeitslast im Betrieb der Beklagten teilweise keine Arbeit zugeteilt erhalten bekommen, was schlussendlich auch der Grund für die Einführung der Zeitkategorie KmB gewesen sei. Deren Verbuchung sei so gehandhabt worden, dass Mitarbeiter jene Stunden erfassen sollten, während derer sie zu Hause auf einen Einsatz gewartet hätten, wobei der Mitarbeiter die Anfrage innert 15 Minuten habe beantworten und einsatzbereit sein müssen.