Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und erfasst auch diejenigen Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime gilt. Die Regelung findet ihren Grund darin, dass es beim Beschwerdeverfahren nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses geht, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO).