Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, berücksichtigt es in erster Instanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und erfasst auch diejenigen Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime gilt.