Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGE 4A_549/2016 E. 3.2). Das Gericht kann seinem Entscheid zwar auch diejenigen in das Verfahren eingebrachten Tatsachen zugrunde legen, auf die sich die Parteien nicht explizit zur Stützung ihrer Rechtsbegehren berufen (BGE 107 II 233 E. 2b). Es ist aber nicht verpflichtet, die Akten selbst zu durchforsten, um abzuklären, was sich aus diesen für die eine oder andere Partei ableiten lässt (BGE 4A_32/2007 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch BGE 4C.11/2006 E. 2.2 ff.). Bleibt das Vorbringen einer