1.3. Das Gericht stellt in arbeitsrechtlichen Streitsachen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Bei dieser sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime obliegt dem Gericht einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten und auch die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen zu beantragen. Das Gericht hilft den Parteien lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an.