3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." 3.2. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts den Antrag der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 beantragte der Kläger die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 4'944.50 ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO).