2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am 26. Januar 2022 zugestellten Entscheid vom 6. Oktober 2021 am 25. Februar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Die Klage vom 10. September 2020 sei abzuweisen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 06.10.2021 sei aufzuheben. 2. Die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids sei aufzuschieben.