2.2. Mit Klageantwort vom 7. Dezember 2020 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Mit Replik vom 1. März 2021 und Duplik vom 4. Juni 2021 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest 2.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2021 wurden die Parteien, für die Beklagte C., sowie die Zeugen D., E. und F. befragt. Abschliessend nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung. 2.5. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 erkannte das Bezirksgericht Aarau: " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 4'944.50 netto zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 zu bezahlen.