Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2022.18 / nw / ft (VZ.2020.37) Art. 29 Entscheid vom 30. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 19, Postfach, 5001 Aarau Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Lorella Callea, Fürsprecherin, Jurastrasse 4, 5001 Aarau Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Lohnzahlung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger war vom 1. Oktober 2012 bis Ende November 2020 bei der Be- klagten als [...] angestellt. 2. 2.1. Mit Klage vom 10. September 2020 beim Bezirksgericht Aarau stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 4'944.50 netto zzgl. Zins von 5 % (Überstunden 2019) seit dem 1. Januar 2020 zu bezahlen; Mehr- forderungen ausdrücklich vorbehalten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 7. Dezember 2020 beantragte die Beklagte die Ab- weisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Mit Replik vom 1. März 2021 und Duplik vom 4. Juni 2021 hielten die Par- teien an ihren Rechtsbegehren fest 2.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2021 wurden die Parteien, für die Beklagte C., sowie die Zeugen D., E. und F. befragt. Ab- schliessend nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung. 2.5. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 erkannte das Bezirksgericht Aarau: " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 4'944.50 netto zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am 26. Ja- nuar 2022 zugestellten Entscheid vom 6. Oktober 2021 am 25. Februar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Die Klage vom 10. September 2020 sei abzuweisen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 06.10.2021 sei aufzuheben. 2. Die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids sei aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." 3.2. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wies die Instruktionsrichterin des Oberge- richts den Antrag der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 beantragte der Kläger die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 4'944.50 ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt im Be- schwerdeverfahren somit eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensichtlich un- richtig" im Sinne von Art. 320 ZPO ist dabei – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. die Feststellung schlechthin unhaltbar und damit offensichtlich unrichtig ist. Der angefoch- tene Entscheid nimmt z.B. eine beweisbedürftige Tatsache als bewiesen an, obwohl keinerlei Beweise vorliegen, oder er weicht ohne taugliche Be- gründung vom Ergebnis einer eingeholten gerichtlichen Expertise ab. In -4- Frage kommen zudem auf Versehen beruhende aktenwidrige Feststellun- gen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 5 zu Art. 320 ZPO). 1.3. Das Gericht stellt in arbeitsrechtlichen Streitsachen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Bei dieser sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime obliegt dem Gericht einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten und auch die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen zu be- antragen. Das Gericht hilft den Parteien lediglich durch sachgemässe Fra- gen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehöri- gen Beweismittel bezeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermitt- lungen an. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGE 4A_549/2016 E. 3.2). Das Gericht kann seinem Entscheid zwar auch diejenigen in das Verfahren eingebrachten Tatsachen zugrunde legen, auf die sich die Parteien nicht explizit zur Stützung ihrer Rechtsbegehren berufen (BGE 107 II 233 E. 2b). Es ist aber nicht verpflich- tet, die Akten selbst zu durchforsten, um abzuklären, was sich aus diesen für die eine oder andere Partei ableiten lässt (BGE 4A_32/2007 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch BGE 4C.11/2006 E. 2.2 ff.). Bleibt das Vorbringen einer Partei unbestritten, darf das Gericht ohne weitere Beweiserhebungen da- rauf abstellen (BGE 4A_747/2012 E. 3.3). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, berück- sichtigt es in erster Instanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Ur- teilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und erfasst auch diejeni- gen Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime gilt. Die Regelung fin- det ihren Grund darin, dass es beim Beschwerdeverfahren nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses geht, sondern im Wesentli- chen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). 2. Unbestritten ist, dass es immer wieder zu gewissen Schwankungen in der Arbeitsauslastung des Klägers kam. Unbestritten ist ebenso, dass die Be- klagte im Jahre 2019 neu mittels Zeiterfassungssystem via App eine be- sondere Leistungsart namens "Kompensation mit Bereitschaft" (nachfol- gend "KmB") einführte (angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Strittig ist, ob dem Kläger durch die neu eingeführte Zeitkategorie zu Unrecht Überstun- -5- den verrechnet bzw. nicht ausbezahlt wurden, indem die Beklagte die sei- tens des Klägers geleistete "Kompensation mit Bereitschaft" nicht als Ar- beitszeit berücksichtigte. 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger habe seine Arbeitskraft stets ernsthaft und hinreichend anerboten – insbesondere auch was [...] anbelange –, jedoch aufgrund der schwanken- den Arbeitslast im Betrieb der Beklagten teilweise keine Arbeit zugeteilt er- halten bekommen, was schlussendlich auch der Grund für die Einführung der Zeitkategorie KmB gewesen sei. Deren Verbuchung sei so gehandhabt worden, dass Mitarbeiter jene Stunden erfassen sollten, während derer sie zu Hause auf einen Einsatz gewartet hätten, wobei der Mitarbeiter die An- frage innert 15 Minuten habe beantworten und einsatzbereit sein müssen. Es habe zudem eine Annahmepflicht bestanden. Für die in der Leistungs- kategorie KmB geleisteten Stunden sei keine Zeit gutgeschrieben worden. Vielmehr seien diese Stunden per Jahresende mit der ansonsten vorhan- denen Gleitzeit der Mitarbeiter verrechnet worden, wobei ein allfälliger Mi- nussaldo auf Null ausgeglichen worden sei (angefochtener Entscheid E. 4.3.6). Da die in der Zeitkategorie KmB geleisteten Stunden als echte Arbeit auf Abruf zu qualifizieren seien, hätten sie von der Beklagten nicht eigen- mächtig als vollwertige Kompensation bzw. als "Nullstunden" behandelt und Ende Jahr mit dem Gleitzeitsaldo des Klägers verrechnet werden dür- fen. Diese falsche Verbuchung und Verrechnung der als Arbeitszeit zu qua- lifizierenden Zeitkategorie habe dazu geführt, dass eine ordnungsgemässe Kompensation der Gleitzeitstunden verunmöglicht worden sei, womit ein entschädigungspflichtiger Anspruch auf Überstunden entstanden sei (an- gefochtener Entscheid E. 5.3.3). Gerechtfertigt sei ein Entschädigungsfak- tor von 1.25 des Normallohnes (angefochtener Entscheid E. 5.4.2). Der Kläger vermöge gesamthaft 125.42 Stunden nachzuweisen, welche zu Un- recht mit den Minusstunden verrechnet worden seien, die aufgrund der Leistungsart KmB entstanden seien. Der massgebende Bruttolohn betrage Fr. 33.75, womit unter Berücksichtigung der Sozialabzüge (AHV 5.13 %, ALV 1.10 %, Krankentaggeld 0.35 %) ein entschädigungspflichtiger Netto- betrag von Fr. 4'944.50 entstehe (1.25 x Fr. 33.75 x 125.42 Überstunden, abzüglich Sozialabzüge; angefochtener Entscheid E. 5.4.2). 4. 4.1. Strittig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere, ob die Vorinstanz bezüglich der Leistungskategorie KmB zu Recht davon ausging, dass bei einer Anfrage eine Annahmepflicht bestand und der Einsatz innert 15 Minuten zu erfolgen hatte, sie somit zu Recht von echter Arbeit auf Abruf ausging. -6- 4.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, Klagebeilage 14 lasse sich entneh- men, dass man – um die Leistungskategorie KmB eintragen zu können – innerhalb von 15 Minuten die Disponentin zurückrufen und zur Verfügung stehen müsse, dass ein Einsatz angenommen werden müsse und dass es Zuschläge nur für effektiv geleistete Arbeiten gebe. Das entsprechende Do- kument wirke äusserst förmlich und mache nicht den Anschein eines blos- sen "Arbeitspapiers". Sowohl der Zeuge D. als auch die Zeugin F. hätten bestätigt, dass die darin aufgeführten Regeln tatsächlich so gelebt und kommuniziert worden seien. Vor diesem Hintergrund vermöge die Ansicht der Beklagten, es habe sich hierbei um ein nicht verbindliches Arbeitspa- pier gehandelt, nicht zu überzeugen, zumal selbst der von der Beklagten angerufene Zeuge, E., im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigt habe, dass ein Techniker innerhalb von 15 Minuten das Telefon habe abnehmen und den Einsatz auch annehmen müssen, sofern er die Zeitkategorie KmB habe gutgeschrieben erhalten wollen. Schliesslich könne auch der Bespre- chungsnotiz vom 17. Juni 2019 zwischen E. und G. entnommen werden, dass sich die Beklagte der entsprechenden Problematik, wonach für die KmB-Stunden keine Zeit gutgeschrieben werde und eine Verrechnung mit den Überstunden stattfinde, bewusst gewesen sei. Der Kläger vermöge da- mit mit dem hinreichenden Beweismass nachzuweisen, dass es sich bei den in Klagebeilage 14 aufgeführten Regeln um verbindliche, seitens der Beklagten vorgegebene Arbeitsanweisungen gehandelt habe (angefochte- ner Entscheid E. 4.3.4). 4.3. Mit Beschwerde bringt die Beklagte vor, entgegen der Vorinstanz habe F. die Verbindlichkeit der Klagebeilage 14 nicht bestätigt. Sie habe nicht sa- gen können, ob diese tatsächlich gegolten habe. Sie habe bestätigt, dass der Rückruf innert 15 Minuten nicht immer funktioniert habe. Dies sei oft vorgekommen. Diesfalls habe die Disposition der Beklagten nach einem anderen Techniker gesucht, ohne einen Vermerk über die Ablehnung eines Einsatzes zu machen. Weder das Nichtabnehmen des Telefons noch das Refüsieren eines Auftrags habe Konsequenzen für den Mitarbeiter gehabt. Gleiches hätten E. und C. bestätigt (Beschwerde S. 4). Auch D. habe nichts Gegenteiliges bezüglich allfälliger Konsequenzen behauptet. Soweit D. und E. ausgesagt hätten, das Telefon habe innert 15 Minuten abgenommen bzw. der Auftrag angenommen werden müssen, um die Zeitkategorie KmB gutgeschrieben zu erhalten bzw. um Arbeitszeit zu generieren, sei dies ent- gegen der Vorinstanz nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Annah- mepflicht bestanden habe, sondern dass die Annahme eines eingehenden Auftrags notwendig gewesen sei, um Arbeitszeit zu generieren (Be- schwerde S. 5). Sämtliche Zeugenaussagen inkl. der Befragung des Klä- gers hätten bestätigt, dass niemand von einer Einsatzpflicht ausgegangen sei. Hätte die Beklagte Klagebeilage 14 als verbindliche Arbeitsanweisung -7- verstanden, dann wären entsprechende Kontrollinstrumente im Rahmen ih- res Weisungsrechts eingeführt worden (Beschwerde S. 6). 4.4. 4.4.1. Bei echter Arbeit auf Abruf trifft den Arbeitnehmer eine Einsatzpflicht nach Weisung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer mithin einseitig abrufen. Der ausserhalb des Betriebs geleistete Bereitschafts- dienst muss in einem solchen Arbeitsverhältnis entschädigt werden. Bei unechter Arbeit auf Abruf trifft den Arbeitnehmer keine Einsatzpflicht; ein Einsatz kommt vielmehr aufgrund gegenseitiger Vereinbarung zustande. Oftmals liegt den einzelnen Einsätzen ein Rahmenvertrag zugrunde, in dem die Arbeitsbedingungen einheitlich geregelt sind (zum Ganzen BGE 4A_334/2017 E. 2.2 m.w.H.). 4.4.2. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Als Regelbeweismass gilt der volle Beweis. Dieser ist er- bracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahr- heit einer Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll über- zeugt ist. Zum Vollbeweis muss genügen, dass vernünftigerweise von der Wahrheit einer Behauptung auszugehen ist, mithin kein die Lebensverhält- nisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Dafür reicht es aus, wenn das Vorliegen einer Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit feststeht, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (W ALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 134 und 136 zu Art. 8 ZGB). Dem Beweisgegner steht der Gegenbeweis offen, indem er beim Gericht Zweifel an der Wahrheit der tatsächlichen Behauptung der beweisbelasteten Partei weckt und damit den Hauptbeweis erschüttert. Der Gegenbeweis gelingt bereits, wenn er den Hauptbeweis erschüttert, nicht erst, wenn das Gericht die Gegendarstellung für wahr hält (W ALTER, a.a.O., N. 66 f. zu Art. 8 ZGB). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Be- weise (Art. 157 ZPO). Dabei sind die Beweismittel und der weitere Tatsa- chenstoff nach richterlicher Überzeugung zu bewerten, ohne dass dabei förmliche Regeln für die Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel zu beachten wären (HASENBÖHLER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 157 ZPO). Die Beweiskraft der vorhandenen Beweismittel ist auch in ihrem ge- genseitigen Verhältnis zu bestimmen und die Beweise sind in ihrer Gesamt- heit zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung darf auch das Verhalten der Parteien im Prozess berücksichtigt werden (HASENBÖHLER, a.a.O., N. 16 und N. 19 zu Art. 157 ZPO). -8- 4.4.3. Der Kläger verlangt mit Klage eine Entschädigung für geleistete Überstun- den im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Folglich ist er für die seinen Anspruch begründenden massgeblichen Tatsachen be- weispflichtig. 4.5. Im vorinstanzlichen Verfahren verwies der Kläger für seine Behauptung, wonach er bei der Leistungsart KmB innerhalb von 15 Minuten habe ab- fahrbereit sein und den Einsatz habe annehmen müssen, namentlich auf Klagebeilage 14 (act. 6). Es handelt sich hierbei um ein dreiseitiges Doku- ment mit dem Titel "Ergänzung zum Jahresarbeitszeitreglement für H." und dem Untertitel "Erklärung zur Kompensation mit Bereitschaft". Beim Unter- schriftenfeld sind I., Leiter Kundendienst, Mitglied der Geschäftsleitung, und E., Leiter Service Logistiksysteme, Handlungsbevollmächtigter, aufge- führt. Das Dokument wurde von diesen zwar nicht signiert, wirkt im Übrigen aber dennoch sehr förmlich. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass dieses Dokument nicht den Anschein eines blossen "Arbeitspapiers" macht, zumal nirgends ein entsprechender Vermerk wie "Entwurf" oder dergleichen zu finden ist. Das Dokument nennt unter "Regeln" für die Leistungsart KmB namentlich, dass innerhalb von 15 Minuten der Disposition zurückgerufen und der Einsatz auch angenommen werden müsse. Die vorliegende Ur- kunde spricht somit für die Behauptung des Klägers, wonach eine Einsatz- pflicht innert 15 Minuten bestand. 4.6. 4.6.1. Einzugehen ist auf die Kritik der Beklagten an der vorinstanzlichen Würdi- gung von Zeugen- und Parteiaussagen: Der Zeuge D. sagte aus, ihnen sei kommuniziert worden, dass die Zeitka- tegorie KmB verbucht werden solle, wenn sie keine Arbeit von der Dispo erhielten. Man müsse dann innerhalb von 15 Minuten das Telefon abneh- men und losfahren. Wenn man es nicht erreicht habe, dann müsse man Urlaub oder Freizeit eingeben (act. 132). Man habe abnehmen und gehen müssen. Ansonsten seien die KmB-Stunden gestrichen worden (act. 133). Wenn sie KmB aufgeschrieben hätten, dann seien sie auf Abruf bereit, dann habe man annehmen und sofort losmüssen. Man habe dann nicht etwas Anderes machen können (act. 134). Die Stunden, die ihnen gefehlt hätten, hätten sie mit KmB erfassen können (act. 134). Wenn man Ende Jahr Minusstunden gehabt habe, seien diese mit den KmB-Stunden aufge- füllt worden (act. 135). Man habe so früh wie möglich sagen müssen, ob man kompensieren oder auf KmB arbeiten wolle (act. 135). Es sei möglich gewesen, etwa zu sagen, man habe seine Arbeitszeit schon geleistet und wolle kompensieren, um beispielsweise einen Ausflug zu machen, aber diese Zeit habe man als Zeitausgleich erfassen müssen und nicht als KmB -9- (act. 137 f.). Auf Vorhalt von Klagebeilage 14 (act. 136) gab er an, dass ihnen diese bei einer Versammlung abgegeben worden sei. Ihnen sei kom- muniziert worden, dass dies die Regeln seien und dass es so laufen müsse (act. 137). Der Zeuge D. hat somit bestätigt, dass Klagebeilage 14 als ver- bindliche Arbeitsanweisung ausgehändigt worden ist und bei Verrichtung von KmB-Stunden namentlich eine Annahmepflicht innert 15 Minuten be- standen hat. Seine Aussagen, wonach man, wenn man kompensieren und beispielsweise einen Ausflug habe machen wollen, diese Zeit als Zeitaus- gleich habe erfassen müssen und nicht als KmB, und man so früh wie mög- lich habe sagen müssen, ob man kompensieren oder auf KmB arbeiten wolle, sprechen klar gegen die Auslegung dieser Zeugenaussage im von der Beklagten in der Beschwerde wiedergegebenen Sinne, wonach der Zeuge bloss habe aussagen wollen, dass die Annahme eines eingehenden Auftrags notwendig gewesen sei, um Arbeitszeit zu generieren, nicht aber, dass bei Leistung von KmB-Stunden eine Annahmepflicht bestanden habe. Entgegen der Beklagten hat der Zeuge zudem nicht ausgesagt, dass er keinerlei Konsequenzen zu befürchten gehabt habe, wenn er bei der Leis- tungsart KmB das Telefon nicht abgenommen habe, sondern sagte er viel- mehr aus, dass diesfalls nicht die Leistungsart KmB habe erfasst werden dürfen, sondern die Leistungsart Zeitausgleich (act. 138). 4.6.2. Der Zeuge E. gab an, dass Klagebeilage 14 nur ein "internes" Blatt und noch in Bearbeitung gewesen sei (act. 142). Er bestätigte indes, es sei rich- tig, dass – wie auf Klagebeilage 14 vermerkt – man innerhalb von 15 Minu- ten die Disposition habe zurückrufen und zur Verfügung stehen bzw. einen Einsatz annehmen müssen. Wenn ein Mitarbeiter Zeit auf sein virtuelles Konto habe gutgeschrieben haben wollen, dann habe er das Telefon ab- nehmen müssen. Wenn er es nicht abgenommen habe, dann sei die Dis- ponentin davon ausgegangen, dass er nicht arbeite und man ihn nicht ein- setzen könne. Wenn ein Techniker bereit sei, zu arbeiten, müsse er inner- halb von 15 Minuten zurückrufen. Wenn er das nicht tue, könne er diesen Tag nicht auf KmB schreiben. Dann müsse er Überstunden kompensieren (act. 143). Wenn jemand einen Tag habe kompensieren wollen, habe er sagen können, dass er frei haben wolle (act. 145). Die Würdigung der Aus- sagen des Zeugen E. führt zum Schluss, dass die Regel von Klagebeilage 14 betreffend Annahmepflicht offensichtlich gelebt wurde, d.h. dass bei Leistung von KmB-Stunden eine Annahmepflicht bestand, andernfalls keine KmB-Zeit gutgeschrieben wurde. Insbesondere die Aussage, wo- nach man innerhalb von 15 Minuten habe zurückrufen müssen, ansonsten man diesen Tag nicht auf KmB habe schreiben dürfen, spricht deutlich ge- gen die Auslegung der Zeugenaussage der Beklagten, wonach die An- nahme eines Auftrags bloss für die Generierung von "Arbeitszeit" – also nicht für KmB-Stunden – notwendig gewesen sei, bezieht sich der Zeuge doch ausdrücklich auf die Generierung von KmB-Stunden. - 10 - 4.6.3. Die Zeugin F. sagte aus, wenn sich ein Mitarbeiter zur Verfügung gehalten habe, sei er verpflichtet gewesen, den Auftrag anzunehmen (act. 154). Sie bestätigte, es sei die Idee gewesen, dass innerhalb von 15 Minuten der Disposition habe zurückgerufen und ein Einsatz angenommen werden müssen, dies habe aber nicht immer funktioniert. Bei Ablehnung eines Ein- satzes hätten sie dies nicht protokolliert. Sie habe aber auch nicht gewusst, wie der Mitarbeiter dies dann verbucht habe (act. 154). Sie habe bei ihrer Tätigkeit keine KmB-Stunden gehabt und wisse nicht im Detail, wie dies gehandhabt worden sei (act. 155). Auch diese Zeugin bestätigte somit, dass eine Annahmepflicht mit einer Reaktionszeit von 15 Minuten bestand. Entgegen der Beklagten kann aus dem Umstand, dass sie keine Notiz über das Refüsieren eines Einsatzes gemacht hat, nicht geschlossen werden, dass die Verweigerung eines Einsatzes keine Konsequenzen hatte. Die Zeugin wusste nicht, wie die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit verbuchten (act. 154), und war es als Disponentin auch nicht ihre Sache, die Arbeitseinsätze in personellrechtlicher Hinsicht zu dokumentieren. Zu beachten ist diesbe- züglich die Aussage des Vertreters der Beklagten, C., welcher auf die Frage, was gewesen wäre, wenn Mitarbeiter die Aufträge laufend abge- lehnt hätten und dann Ende Jahr ins Minus gefallen wären, ausführte (act. 173): "Wir fühlen uns verpflichtet, dass wenn jemand im Minus ist, diese Stunden aufzufüllen. Dies war ja unter anderem auch der Grund für die Einführung der Jahresarbeitszeit und der KmB. Wenn es jedoch belegt ge- wesen wäre, dass jemand einfach auf der faulen Haut liegen wollte, dann hätte es Konsequenzen gehabt. Also wenn man einen Mitarbeiter beispiels- weise immer angerufen hätte um 14:00 Uhr am Nachmittag, und er nie ab- genommen hätte oder den Auftrag nicht angenommen hätte, dann hätte man dann vielleicht schon einmal ein Gespräch mit Herrn E. oder dem Vor- gesetzten gehabt." Dies spricht dafür, dass eine (zumindest regelmässig vorkommende) Ablehnung der Aufträge Konsequenzen gehabt hätte, was wiederum für eine Einsatz- bzw. Annahmepflicht spricht. Zudem bestätigte der Vertreter der Beklagten auch [im Grundsatz], es sei richtig, dass man innert 15 Minuten habe zurückrufen und den Einsatz annehmen müssen (act. 170). Daran ändert die Ergänzung, "[a]ber wir wussten alle, dass es auch Situationen geben konnte, wo man diesen Auftrag nicht annehmen konnte", nichts, da es immer Ausnahmen von einer Regel geben kann. 4.7. Auch der Kläger bestätigte (entgegen der Behauptung in der Beschwerde, S. 6) anlässlich der Befragung, dass es eine Einsatzpflicht gegeben habe. So bejahte er die Frage, dass er innerhalb einer Viertelstunde habe zurück- rufen müssen (act. 160). Auf Klagebeilage 14 angesprochen (act. 160) gab er an, dass "es" an der ersten Besprechung vorgelegt worden sei und sie dann gesagt hätten, dass dies offenbar das sei, woran sie sich halten müss- ten. Dann sei für sie klar gewesen, dass sie nicht ablehnen dürften. Wenn es heisse, "wir müssen", dann sei es ein Muss. Sie hätten nicht mit dem - 11 - Gedanken gespielt, was passiere, wenn sie es trotzdem abgelehnt hätten (act. 161). Ihm sei gesagt worden, dass sie es so handhaben müssten [d.h. Aufträge annehmen müssen], wie im Dokument bzw. der Arbeitsanweisung [Klagebeilage 14] genannt, welche an einer offiziellen Sitzung für alle ver- bindlich gekommen [wohl erklärt worden] sei (act. 167). Auch der Kläger bestätigte somit, dass eine Annahmepflicht, wie in Klagebeilage 14 er- wähnt, bestand. 4.8. Der Behauptung der Beklagten, wonach sämtliche Zeugenaussagen inkl. der Befragung des Klägers bestätigt hätten, dass niemand von einer Ein- satzpflicht ausgegangen sei, kann somit nicht gefolgt werden. Soweit die Beklagte ferner vorbringt, wenn sie Klagebeilage 14 als verbindliche Ar- beitsanweisung verstanden hätte, entsprechende Kontrollinstrumente im Rahmen ihres Weisungsrechts eingeführt hätte, hilft ihr dies nicht, da die Arbeitsanweisung auch ohne Kontrollinstrumente eingeführt werden konnte. Zudem sind ihr die bereits erwähnten Aussagen ihres Vertreters, C., entgegenzuhalten, aus welchen zu schliessen ist, dass auch die Be- klagte von einer Einsatzpflicht und einer Reaktion auf einen Anruf innert 15 Minuten ausging (act. 170, 173). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist jedenfalls nicht ersichtlich. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass die Beklagte tatsächlich nicht von einer Einsatzpflicht im oben erwähnten Sinne ausging, der Kläger aber dennoch namentlich aufgrund der Aushändigung von Kla- gebeilage 14 (vgl. act. 170 sowie Beschwerde, S. 6, wonach diese "unbe- rechtigterweise" in Umlauf gesetzt worden sei) sowie den gesamten Um- ständen (insbesondere die Einführung der neuen Leistungsart "Kompensa- tion mit Bereitschaft", act. 05, 34 f. und die im Zusammenhang mit der Um- setzung dieser Leistungsart erfolgten Diskussionen, vgl. act. 35, 170; Kla- gebeilage 15; Beschwerde Ziff. 5, S. 6; Replikbeilage 4) nach Treu und Glauben von einer solchen (mit einer Reaktionszeit von 15 Minuten) hat ausgehen dürfen, womit darüber ein normativer Konsens vorlag (vgl. BGE 123 III 35 E. 2b). Ist somit gestützt auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung davon auszugehen, dass der Kläger während der KmB-Zeit eine Pflicht hatte, ei- nen Auftrag der Beklagten anzunehmen, und musste er zudem nach Abruf innert 15 Minuten einsatzbereit sein, ist die vorinstanzliche Würdigung, dass es sich hier um echte Arbeit auf Abruf handelt, nicht zu beanstanden (vorne E. 4.4.1). 5. 5.1. Strittig ist sodann, wie die in der Zeitkategorie KmB geleisteten Stunden von der Beklagten verbucht wurden bzw. wie hoch das Gleitzeitsaldo des Klägers Ende des Jahres 2019 war. - 12 - 5.2. Die Vorinstanz erwog, anhand der im Recht liegenden Belege zeige sich, dass es im Hinblick auf die in der Leistungskategorie KmB geleisteten Stun- den am Ende des Jahres zu einem Ausgleich auf Null gekommen sei: Dies erhelle zum einen die vom Kläger ins Recht gelegte Klagebeilage 14, in welcher festgehalten worden sei, dass die Leistungsart KmB keine Zeit gut- schreibe, sondern zum Jahresende oder bei Austritt die vom Arbeitgeber zu verantwortenden Minusstunden auf Null ausgleiche. Zum anderen lasse sich auch der Besprechungsnotiz vom 17. Juni 2019 gemäss Replikbei- lage 4 entnehmen, dass es "nun so sei", dass diejenigen Stunden, welche die Techniker bei fehlender Arbeit erhalten würden, mit den von ihnen ge- leisteten Gleitzeitstunden verrechnet würden. Weiter habe der Vertreter der Beklagten, C., anlässlich der Hauptverhandlung selber angegeben, dass es im Hinblick auf die KmB-Stunden am Ende des Jahres zu einer Verrech- nung mit dem Gleitzeitsaldo der Mitarbeiter gekommen sei bzw. dass die hieraus entstandenen Stunden auf Ende Jahr "glattgestrichen" worden seien. Dies habe im Übrigen auch der von der Beklagten angerufene Zeuge E. bestätigt. Damit sei erstellt, dass die KmB-Stunden nicht – wie von der Beklagten geltend gemacht – einfach eine Neutralposition darstellten, son- dern am Ende des Jahres mit dem Gleitzeitsaldo der Mitarbeiter zur Ver- rechnung gebracht worden seien, wobei ein allfälliger Negativsaldo (wel- cher gestützt auf die KmB-Stunden entstanden sei) auf Null ausgeglichen worden sei (angefochtener Entscheid E. 4.3.5). Es bestünden gesamthaft 218.32 Stunden, welche im Jahr 2019 in der Leistungsart KmB verbucht worden seien. Der Gleitzeitsaldo im Dezember 2019 beziffere sich sodann auf -92.90 Stunden. Mit dem Kläger liessen sich damit gesamthaft 125.42 Stunden nachweisen, welche mit den Minusstunden, die aufgrund der Leis- tungsart KmB entstanden seien, verrechnet worden seien (218.32 [in der Leistungskategorie KmB erfasste Stunden] – 92.90 [ausgewiesener Gleit- zeitsaldo Dezember 2019]). Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Beklagte duplicando noch einmal Stundenrapporte des Jah- res 2019 ins Recht habe legen lassen, welche jedoch für den Monat De- zember 2019 andere Kennzahlen hinsichtlich der Gleitzeitstunden, der Ist- und der Sollzeit auswiesen (vgl. KAB 22). Der Grund für die entsprechende Abweichung sei nicht eruierbar. Es sei von der Richtigkeit der vom Kläger (und ursprünglich auch von der Beklagten) ins Recht gelegten Klagebeilage 17 auszugehen, könne doch die Beklagte deren Fehlerhaftigkeit nicht nach- weisen und mache in dieser Hinsicht auch keine weitergehenden Ausfüh- rungen (angefochtener Entscheid E. 4.3.5). 5.3. Mit der Beschwerde bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz gehe fälschli- cherweise davon aus, dass KmB-Stunden am Ende des Jahres mit dem Gleitzeitsaldo des Mitarbeiters zur Verrechnung gebracht worden seien. - 13 - Die KmB-Stunden seien nicht als Minusstunden, sondern als Neutralposi- tion verbucht worden und hätten lediglich den Zweck gehabt, ein allfälliges negatives Gleitzeitsaldo auszugleichen. Sie wären nur zu Gunsten des Klä- gers bei einem allfälligen Arbeitgeberverzug berücksichtigt worden, an- sonsten jedoch unberücksichtigt geblieben und folglich nicht als Minusstun- den vom Gleitzeitsaldo abgezogen worden (Beschwerde S. 6 f.). Aus der Duplikbeilage 22 ergebe sich, dass die KmB-Stunden in den einzelnen Mo- natsabrechnungen zwar aufgeführt, jedoch nicht als Arbeitszeit berücksich- tigt worden seien (weder als Plus- noch als Minusstunden). Der Kläger habe am Ende des Jahres bloss wegen der zu Unrecht bezahlten Über- stunden ein negatives Gleitzeitsaldo aufgewiesen (Beschwerde S. 7). Der Monatsbericht für Dezember 2019 in der Sammelbeilage 22 weise fälschli- cherweise -79 Gleitstunden auf, da der Kläger im April die Auszahlung von 100 Gleitstunden beantragt habe, obwohl die Anspruchsgrundlagen dafür nicht gegeben gewesen seien (Beschwerde S. 7). Im Folgejahr sei dieser Fehler korrigiert worden. Entgegen der Vorinstanz habe der Kläger die Jah- ressollzeit überschritten und ihm seien 20.48 Arbeitsstunden mit einem Zu- schlag von 25 % ausbezahlt worden (Beschwerde S. 8). Eine Kompensa- tion von geleisteten Überstunden mit KmB-Stunden habe demgegenüber nicht stattgefunden (Beschwerde S. 9). 5.4. Zunächst ist auf den Umstand einzugehen, dass mit Klagebeilage 17 bzw. Klageantwortbeilage 14 und Duplikbeilage 22 für das Jahr 2019 zwei un- terschiedliche Versionen der Arbeitszeiterfassungsblätter eingereicht wur- den. Der wesentliche Unterschied dieser beiden Versionen besteht darin, dass Klagebeilage 17 für den 23. und 24. Dezember keine Arbeitszeit aus- weist, Duplikbeilage 22 hingegen eine Arbeitszeit von 8.48 und 4.9 Stunden (total 13.38 Stunden) nennt. Aufgrund dessen resultieren die unterschied- lichen Gleitzeitsaldi Ende Jahr in Klagebeilage 17 von -92.90 Stunden und in Duplikbeilage 22 von -79.52 Stunden (Differenz von 13.38 Stunden). Die Beklagte reichte mit Klageantwortbeilage 14 Arbeitszeiterfassungsblätter ein, welche mit denjenigen in Klagebeilage 17 identisch sind. Sie erklärte in der Duplik nicht, weshalb nun mit Duplikbeilage 22 andere Arbeitszeiter- fassungsblätter eingereicht werden. Anlässlich der Hauptbefragung wurde der Parteivertreter der Beklagten, C., gefragt, ob er wisse, welcher Gleit- zeitsaldo per Ende 2019 korrekt sei. Er sagte aus, dies nicht zu wissen (act. 174). Dass die Vorinstanz von der Richtigkeit der Arbeitszeiterfassungs- blätter gemäss Klagebeilage 17 ausging, kann unter diesen Umständen nicht als offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung gewertet werden. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren spielt es letztlich auch gar keine Rolle, ob die Arbeitszeiterfassungsblätter gemäss Klagebeilage 17 oder diejenigen gemäss Duplikbeilage 22 massgebend sind. Denn beiden Ver- sionen lässt sich entnehmen, dass die KmB-Stunden weder als Minus- noch als Positivstunden, sondern als Neutralposition angeführt werden. - 14 - Wie zuvor aufgezeigt, wären sie aber als Arbeitszeit – mithin als Positiv- stunden – anzuführen gewesen. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Kläger insgesamt 218.32 KmB-Stunden geleistet hat, ist vorliegend un- bestritten und stimmt auch mit den Arbeitszeiterfassungsblättern überein. Werden diese zu den Gleitzeitsaldi gemäss den Arbeitszeiterfassungsblät- tern aufgrund ihrer Qualifizierung als Arbeitszeit hinzugerechnet, resultie- ren Gleitzeitsaldi von +139.32 (ausgehend vom Gleitzeitsaldo von -79 ge- mäss Duplikbeilage 22) bzw. +125.42 Stunden (ausgehend vom Gleit- zeitsaldo von -92.90 Stunden gemäss Klagebeilage 17). Dass im April 2019 bereits 100 Gleitstunden bezahlt wurden, ist vorliegend nicht relevant: Wie sich den Arbeitszeiterfassungsblättern entnehmen lässt, führte diese Aus- zahlung zu einer Minusposition von 100 Stunden. Wird diese Zahlung bzw. Buchung "fiktiv" rückgängig gemacht, erhöht sich das Gleitzeitsaldo um 100 Stunden und ändert nichts am Umstand, dass mindestens +125.42 Stun- den Arbeitszeit, welche in der Leistungsart KmB geleistet wurden, bislang nicht entschädigt wurden. Das Vorbringen der Beklagten geht somit fehl. 6. 6.1. Mit der Beschwerde scheint die Beklagte ferner die vorinstanzliche Fest- stellung zu rügen, wonach der Kläger seine Arbeitskraft stets ernsthaft und hinreichend anerboten habe, insbesondere auch was Staplerwartungen anbelange, jedoch aufgrund der schwankenden Arbeitslast im Betrieb der Beklagten teilweise keine Arbeit zugeteilt erhalten habe, was schlussend- lich auch der Grund für die Einführung der Zeitkategorie KmB gebildet habe. Wären dem Kläger im April nicht zu Unrecht 100 Überstunden aus- bezahlt worden, hätte sein Gleitzeitsaldo ein Plus aufgewiesen. Ein Arbeit- geberverzug gegenüber dem Kläger bzw. eine ungenügende Arbeitsaus- lastung des Klägers habe nicht vorgelegen (Beschwerde S. 3 f.). 6.2. Abgesehen davon, dass ein blosser Hinweis auf Ausführungen in Klageant- wort und Duplik (Beschwerde, S. 4) keine rechtsgenügliche Auseinander- setzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid darstellt, ist hierauf bereits deshalb nicht einzugehen, weil die in der Zeitkategorie KmB erfassten Stunden als Arbeitszeit zu qualifizieren sind. Ob ein Arbeitgeberverzug vor- lag, ist daher nicht relevant. 7. 7.1. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 weder - 15 - für das Verfahren vor erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren Ge- richtskosten erhoben (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 114 ZPO). 7.3. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO für das Verfahren vor erster Instanz wie auch im Beschwerdeverfahren abzusehen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 16 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'944.50. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 30. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker