Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird mit dem von der Beklagten 1 in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Über die Verlegung der Entscheidgebühr unter den Parteien ist von der Vorinstanz im Endentscheid zu befinden. 3. Unter Vormerknahme, dass die Beklagte 1 eine Sicherheitsleistung im Umfang von Fr. 2'000.00 an die Obergerichtskasse geleistet hat, sind die obergerichtlichen Parteikosten von der Vorinstanz im Endentscheid zu verlegen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)