ZH). Da es sich vorliegend um eine Leistungsklage handelt, ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin evident (vgl. ZÜRCHER, ZPO Komm, N. 13 zu Art. 59 ZPO). Die Behauptungen, wonach die Beklagten kein Vermögen in der Schweiz hätten und ein schweizerisches Leistungsurteil im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt werden könnte, sind unbeachtlich. 7. Bei diesem Verfahrensausgang ist lediglich die obergerichtliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 VKD; Streitwert Fr. 9'712.00). Über deren Verlegung wie auch die Verlegung der zweitinstanzlichen Parteikosten wird die Vorinstanz in ihrem zweiten Entscheid zu befinden haben.