23 LugÜ anderweitig verletzt sei, wird von den Beklagten nicht geltend gemacht. Damit hält die Gerichtsstandsvereinbarung dem anwendbaren Art. 23 LugÜ stand. Da die Frage der internationalen Zuständigkeit vom LugÜ abschliessend geregelt wird (oben E. 5.3), erübrigt sich eine Prüfung nach anderen Bestimmungen.