5.5. Zwischen den Parteien wurde eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten eines Gerichts in der Schweiz geschlossen. Damit ist das LugÜ grundsätzlich anwendbar (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 LugÜ; s. oben E. 5.3). Da die Beklagten ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben, sind die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 15 f. LugÜ nicht erfüllt (s. oben E. 5.4). Weiter zu überprüfen, ob eine Verbrauchersache im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, erübrigt sich daher. Entgegen den Vorbringen der Beklagten ist keine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 i.V.m. Art. 23 Abs. 5 LugÜ ersichtlich. Dass Art. 23 LugÜ anderweitig verletzt sei, wird von den Beklagten nicht geltend gemacht.