cher seinen Sitz hat. Hat der Verbraucher keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat, so ist die Schutzbestimmung von Art. 16 Abs. 2 LugÜ nicht anwendbar, wodurch die Anwendbarkeit dieser Norm auf Vertragsstaaten beschränkt ist. Der Verbraucher mit Wohnsitz in einem Drittstaat kann demnach zwar eine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.v. Art. 23 LugÜ abschliessen; Art. 17 LugÜ greift dabei aber nicht bzw. es liegt keine Abweichung von Art. 15 f. LugÜ vor (vgl. NORBERT VAN HUSEN, Gerichtsstand in Verbraucherangelegenheiten im Österreichischen und Europäischen Zivilprozessrecht, Diss., Wien 2009, S. 79; vgl. allgemein FELIX DASSER, SHK LugÜ, N. 3 zu Art.