JAN KROPHOLLER/JAN VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen 2007, EuVTVO, EuMVVO und EuGFVO, 9. Aufl., Frankfurt am Main 2011, N. 1 zu Art. 15 EuGVO). Klagen, die von den besonderen Schutzbestimmungen nach Art. 15 f. LugÜ nicht erfasst werden, unterliegen somit nicht den Einschränkungen von Art. 17 LugÜ. Nach Art. 16 Abs. 2 LugÜ kann der Vertragspartner gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des durch das LugÜ gebundenen Staates klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrau- - 13 -