Art. 23 Abs. 5 LugÜ hält fest, dass Gerichtsstandsvereinbarungen unter anderem dann keine rechtliche Wirkung haben, wenn sie Art. 17 LugÜ zuwiderlaufen. Nach Art. 17 LugÜ kann von den Zuständigkeitsvorschriften in Verbrauchersachen nach Art. 15 und 16 LugÜ auf dem Weg der Vereinbarung nur eingeschränkt abgewichen werden. Der Anwendungsbereich von Art. 17 LugÜ wird damit durch Art. 15 und 16 LugÜ vorgegeben. Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Verbrauchersachen sind grundsätzlich nur anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (Art. 15 i.V.m. Art. 4 LugÜ; MYRIAM A. GEHRI, BSK LugÜ, N. 7 zu Art. 15 LugÜ; JAN KROPHOLLER/JAN