Auch das liechtensteinische Konsumentenschutzgesetz findet keine Anwendung auf die Bestimmung der Entscheidzuständigkeit durch ein schweizerisches Gericht, da es sich hier weder um einen Staatsvertrag noch um schweizerisches innerstaatliches Recht handelt (vgl. oben E. 5.1). Das LugÜ regelt die internationale Zuständigkeit in diesem Fall grundsätzlich abschliessend (LAURENT KILLIAS, in: Lugano-Übereinkom- men [LugÜ], Stämpflis Handkommentar SHK, 3. Aufl., Bern 2021 [zit. SHK LugÜ], N. 35 zu Art. 23 LugÜ).